...Vögel brüten lassen

8.4.2015 Kornwestheimer Zeitung

Hurra!! Kommende Woche werden die Temperaturen stetig steigen, und wir kriegen Sonne satt! Das lockt doch endlich die Hecken zu schneiden. Aber: Halt! Da bitte wir die Gartenbesitzer, noch damit zu warten. Denn derzeit brüten zahlreiche Singvögel gut versteckt in dem dichten Blattwerk. Durch den Schnitt könnten die Tiere so in ihrem Brutvorgang gestört werden, dass sie ihren Nachwuchs schließlich aufgeben. Hinzu kommt, dass die ersten Jungvögel von Amseln, Zaunkönigen und Co gerade flügge werden. Fehlen auf einmal Äste und Blätter, hätten Freßfeinde ein leichtes Spiel.

Grundsätzlich sollten sommergrüne Gehölze ihren Hauptschnitt im Winter vor der Vegetationstuhe bekommen. Der weniger aufwendige Sommerschnitt sollte erst Ende Juli, Anfang August stattfinden, da viele Singvögel im Juni mit der zweiten Brut beginnen. Wer mit dem Schnitt bis Juli wartet, spart sich sogar Arbeit. Weil sich die Pflanzen bis Ende Juni im zweiten Wachstumsschub befinden, muss die Hecke dann nur einmal geschnitten werden.

Verlassen die ersten Jungvögel das Nest, sitzen sie häufig noch einsam am Boden und wirken verlassen. Bitte lassen sie die Vögel dort sitzen, wo sie sie finden. Es handle sich nur selten um wirklich verletzte oder geschwächte Tiere. Die Jungtiere würden weiterhin von ihren Eltern versorgt. Dabei geben am Boden sitzende Jungvögel immer wieder Laute von sich, damit sie von ihren Eltern gehört werden. Manchmal werden sie dadurch aber auch Opfer von natürlichen Feinden. Lediglich wenn die Jungtiere auf der Straße sitzen sollte man eingreifen, und sie an einem geschützten Ort in der Nähe des Fundorts absetzen. Die Vögel können ruhig auf die Hand genommen werden, die Eltern nehmen ihre Brut danach wieder problemlos an.

Informationen zum naturnahen Gärtnern gibt es in der Broschüre Gartenlust. Sie kann für 2 Euro plus Versandkosten beim NABU bestellt werden: NABU Baden-Württemberg, Tübinger Str. 15, 70178 Stuttgart, Tel. 0711-966 72 12 oder Service@NABU-BW.de

Gesetzliche Regelungen

Laut §39 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es verboten,

  • Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
  • Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzu­schneiden oder auf den Stock zu setzen.

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesun­derhaltung von Bäumen.


Trotz der Erlaubnis sind artenschutzrechtliche Regelungen zu beachten und dazu gehört der Schutz brütender Vögel. (vgl. www.bundesartenschutzverordnung.de). Ihnen muss die Gelegenheit gegeben werden, die Brut erfolgreich auf­zuziehen. So dürfen auch Lebensräume von Fledermäusen oder Zauneidechsen nur im Rahmen von Bauvorha­ben beseitigt werden, wenn eine artenschutzrechtliche Befreiung vorliegt.